Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – DLZ Schraden
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die im Mietvertrag im Einzelnen aufgeführten und von diesem für die Dauer der im Mietvertrag dokumentierten Mietlänge gemieteten Geräte zu vermieten. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote und Kostenanschläge sind unverbindlich und freibleibend. Verträge kommen durch schriftliche Annahmeerklärungen oder Auftragsbestätigung oder die Lieferung der bestellten Ware oder Erbringung der gegenständlichen Leistungen zustande. Mündliche Abreden gelten nicht. Sämtliche, dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten branchenübliche Annäherungswerte. Für die Richtigkeit dieser Angaben übernehmen wir keine Gewähr.
§ 3 Beginn des Mietverhältnisses und Übergabe
Das Mietverhältnis beginnt mit dem im Mietvertrag vereinbarten Tag. Der Tag der Abholung zählt als Miettag. Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen entweder zum vereinbarten Lieferort zu transportieren oder zur Abholung bereitzuhalten. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Bei Übergabe erkannte Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei der Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Mieter erfolgen Übernahme und Gefahrenübergang am Mietgegenstand durch den Mieter. Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es der Mitteilung an den Vermieter. Die Verlängerung gilt erst bei Annahme durch den Vermieter und kann von einer Zahlung der bereits fälligen Miete abhängig gemacht werden. Eine Verlängerung muss nicht gewährt werden. Befindet sich der Vermieter mit dem Transport oder Bereithaltung zur Abholung in Verzug, so kann der Mieter 5 Kalendertage nach Eintritt des Verzuges durch mündliche oder schriftliche Erklärung vom Mietvertrag zurücktreten.
§ 4 Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Die Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter und der Gefahrenübergang auf den Vermieter erfolgt durch Unterzeichnung der Rücknahme auf dem Mietvertrag durch den Vermieter. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
§ 5 Mietpreis
Die monatliche / wöchentliche / tägliche Gesamtmiete ergibt sich aus dem Mietvertrag.
Der Berechnung der Miete liegt eine Benutzungszeit von täglich 8 Betriebsstunden, 5 Arbeitstagen wöchentlich oder 22 Arbeitstagen monatlich zugrunde. Demnach gilt der Sonntag nicht als Miettag. Die tägliche Betriebszeit des Mietobjektes von 8 Betriebsstunden darf nicht überschritten werden. Wird nach Übergabe des Mietobjektes festgestellt das die tägliche maximale Betriebsdauer von 8 Stunden überschritten wurde so ist für dem Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen
Betrages der Miete an den Vermieter verwirkt und zu zahlen. Die vereinbarte Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die tägliche Betriebsdauer von 8 Stunden nicht voll ausgenutzt wird. Transportkosten wie auch notwendige Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Der Mietgegenstand ist vollständig aufgetankt zurückzugeben. Erfolgt dies nicht, wird dem Mieter die nachgetankte Kraftstoffmenge in Rechnung gestellt. Der Verrechnungspreis orientiert sich an den aktuellen Kraftstoffpreisen zzgl. eines Aufschlages und wird im Mietvertrag festgelegt. Die Versicherung wird kalendertägig berechnet und gilt vom Tag der Übernahme bis zum Tag der Rücklieferung. Der Mietgegenstand ist gereinigt zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein wird eine Endreinigung je nach Aufwand dem Mieter berechnet.
§ 6 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal / Einweisung
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Personal des Mieters wird nur bei gesonderter Beauftragung vom Vermieter in die Bedienung des Mietgegenstandes eingewiesen. Die hierfür anfallenden Kosten werden gesondert berechnet und
sind vom Mieter zu tragen.
§ 7 Pflichten des Mieters während der Vermietung
Der Mieter ist verpflichtet:
a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung zu schützen;
b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen;
c) notwendige Instandsetzungsarbeiten oder Schäden sofort beim Vermieter anzuzeigen. Etwaige Schäden durch eigene Instandsetzungen gehen zulasten des Mieters.
Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weiter vermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 8 Schäden, Schadenersatz und Gewährleistung
Für Schäden am Mietgegenstand während der Vermietung ist der Mieter gegenüber dem Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 4 Kalenderwochen nach Rückgabe eine schriftliche Mängelanzeige an den Mieter versendet wurde. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Der Vermieter teilt dem Mieter die
voraussichtlichen Instandsetzungs-Kosten, sowie den vom Mieter zu zahlenden Betrag mit. Besteht über den Zustand des Gerätes sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern. Für alle Schäden gegenüber anderen (Dritten) haftet nach den geltenden gesetzlichen Regelungen der Mieter ab Übernahme vom Vermieter. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- und Sachschäden gegen den Vermieter geltend machen, wird der Mieter den Vermieter in Höhe der berechtigten Schadenersatzforderungen freistellen. Schäden die durch den Mieter am Mietobjekt entstanden sind werden mit einen Betrag bis zu 2000 Euro Selbstbeteiligung berechnet.
§ 9 Verlust der Mietgegenstände / Diebstahl
Sollte es dem Mieter unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten (bspw. durch Diebstahl), so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist. Sind die gemieteten Maschinen gegen Diebstahl versichert, ist der Mieter zu Zahlung von 20% des Neuwertes des Mietgegenstandes gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Wir die Mietsache durch Vorsatz beschdädigt oder es kommt zum Komplettausfall Haftet der Mieter vollumfänglich zu 100%. Bei der im Mietvertrag angegebenen Versicherung handelt es sich um eine Diebstahlversicherung, diese greift nur bei umzäunten Räumlichkeiten! Die Mietsache muss daher zwingend so abgestellt
werden, dass diese in einen umzäunten Bereich steht. Bei Zuwiderhandlung Haftet der Mieter vollumfänglich 100%.!
§ 10 Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.
§ 11 Haftpflichtversicherung
Im Rahmen unserer AGB`s haften wir als Vermieter während des Mietzeitraumes nicht für Schäden gegenüber Dritten (einschließlich des Fahrers / Nutzers des Mietgegenstandes) durch die Überlassung und den Gebrauch des Mietgegenstandes. Hierfür haftet ausschließlich der Mieter. Insbesondere besteht für selbst fahrende Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, keine Haftpflichtversicherung und somit kein Haftpflichtversicherungsschutz. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgt daher ausschließlich und alleine auf das Risiko des Mieters. Im eigenen Interesse bitten wir Sie, Ihre Haftpflichtversicherung daraufhin zu prüfen und Ihren Versicherer darüber zu informieren, ob Drittschäden durch den Besitz
(hier Miete) und den Gebrauch von selbst fahrenden Arbeitsmaschinen als mitversichert gelten bzw. dieses Risiko gesondert zu versichern.